Corona-Bestimmungen: Häufig gestellte Fragen
Organisatorisches/Sicherheit
Obwohl die Fahrgastzahlen zurückgegangen sind, wird unser Leistungsangebot vollständig aufrechterhalten. In der Hauptverkehrszeit werden alle vorhandenen Kapazitäten genutzt. Damit steht den Fahrgästen deutlich mehr Platz zur Verfügung. Gleichzeitig sorgt die Maskenpflicht auch dann für Sicherheit, wenn die Abstandsregeln nicht eingehalten werden können.
Maskenpflicht in den Bussen
Wer den öffentlichen Nahverkehr nutzt, muss eine FFP2 Maske tragen. Dies gilt für Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Bei Jugendlichen von 6 bis 14 Jahren genügt das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung (OP-Maske). Kinder unter 6 Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
In allen unseren Fahrzeugen, sowohl in geschlossenen Räumen im Haltestellenbereich (z. B. Wartehallen oder geschlossene Wartehäuser), besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nachweislich von der Maskenpflicht befreit sind, sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Außerdem ausgenommen sind gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.
Die Verpflichtung, im öffentlichen Nahverkehr eine Maske zu tragen, gilt nicht für Kinder unter sieben Jahren.
Der Umstand, dass keine medizinische Maske getragen werden kann, ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen; beispielsweise durch die Vorlage eines medizinischen Dokuments wie eines Allergiker-Passes oder einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung.
Visiere gewähren keinen ausreichenden Infektionsschutz. Das Tragen von Gesichtsvisieren wird daher nicht anerkannt und fällt unter die Vertragsstrafe
Nein.
Die Vertragsstrafe für das Fahren ohne Maske beträgt 40 €.
Sofern unser Personal nicht durch andere Maßnahmen wie Trennscheiben geschützt ist, gilt auch hier das Maskengebot.